Satzung

Satzung Vereins und Kulturring Mainz-Neustadt e.V.

§ 1 Name und Sitz

Die am 13.Mai 1977 gegründete Interessenvertretung der Vereine in der Mainzer Neustadt führt den Namen Vereins und Kulturring Mainz-Neustadt e.V. (nachfolgend VKR genannt). Sitz des VKR ist Mainz. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Zweck des VKR ist die Zusammenfassung der Vereine der Mainzer Neustadt zur Aktivierung des Vereins und Kulturlebens in der Mainzer Neustadt. Er ist politisch, wirtschaftlich und konfessionell unabhängig.

Aufgabe des VKR ist:

  1. Vertretung der Mitgliedsvereine bei Bedarf
  2. Pflege der freundschaftlichen Zusammenarbeit der Vereine untereinander
  3. Koordinierung der Veranstaltungen
  4. Durchführung von gemeinschaftlichen Veranstaltungen

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von jedem in der Mainzer Neustadt ansässigen Verein beantragt werden. Nicht aufgenommen werden politische Parteien, gesellschaftliche Gruppen und Sekten. Über die Aufnahme entscheidet nach Anhörung des Antragstellers mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand. Es werden nur Vereine aufgenommen, die über eine gültige, dem Gemeinwesen und Zielen des VKR nicht entgegenstehende Satzung verfügen.

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Auflösung des Vereines
  2. durch Austritt unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er muß vom vertretungsberechtigten Vorstand unterschrieben sein.

§ 4 Beitrag

Jeder Verein hat den jeweils durch die Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegten Jahresbeitrag im Voraus und in einer Summe zu entrichten. Eine Aufnahmegebühr wird in Höhe eines Jahresbeitrags erhoben.

§ 5 Organe

Organe des VKR sind:

  1. der Vorstand
  2. die außerordentliche Hauptversammlung
  3. die Hauptversammlung

Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von beiden ist einzeln vertretungsberechtigt. Das Recht zur Mitwirkung in den VKR-Organen ist an die Mitgliedschaft in einem VKR-Mitgliedsverein gebunden. Wer aus einem VKR-Mitgliedsverein ausscheidet, verliert seine Ämter in den VKR-Organen. Über den Verlauf und Ergebnis von  Hauptversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter, gegebenenfalls vom Wahlleiter und Schriftführer zu unterzeichnen sind.

§ 6 Haupt- / Mitgliederversammlung

Die Jahreshauptversammlung soll bis zum 30.04. eines jeden Jahres durchgeführt sein. Die Einladung muss 14 Tage vorher schriftlich oder über Internet zugegangen sein, mit Angabe der Tagesordnung.

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung unter Angabe der Gründe einberufen. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen der Hauptversammlung.

Jeder Verein kann zwei Repräsentanten in die Hauptversammlung entsenden. Jeder Repräsentant hat eine Stimme, soweit der Beitragspflicht genügt wurde.

Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens sechs Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 7 Aufgabe der Hauptversammlung

Aufgaben der Hauptversammlung sind:

  1. Entgegennahme von Tätigkeitsberichten des Vorstands
  2. Bericht der Kassenrevisoren
  3. Entlastung des Vorstands und des Kassierers
  4. Wahl eines Wahlleiters und Protokollführers bei Bedarf
  5. Wahl des Vorstandes und der Kassenrevisoren
  6. Beschlußfassung über Anträge

§ 8 Vorstand

Der Vorstand wird für 3 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  1. der/die 1. Vorsitzende
  2. der/die 2. Vorsitzende
  3. der/die Schriftführer/in
  4. der/die Kassierer/in

Zum erweiterten Vorstand gehören noch 5 Beisitzer / innen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens durch Tod, Krankheit, Rücktritt oder aus anderen Gründen eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstandes, kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Hauptversammlung ein Mitglied aus den VKR-Vereinen einsetzen. Dies ist bei der folgenden Hauptversammlung zu bestätigen.

§ 9 Vorstandssitzungen

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt und sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Es müssen jährlich mindestens 2 stattfinden.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des VKR erfolgt dann, wenn 3/4 der Vereine dafür stimmen. Das Vermögen des VKR wird nach Auflösung und Erledigung noch offener Posten den „Werkstätten für Behinderte“ in der Stadt Mainz zugesprochen.

§ 11 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt am 13.5.1977 inkraft und gilt in der Hauptversammlung vom 23.3.1979, 13.3.1981, 19.3.1982 und in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 7.8.1991. Die letzte Änderung tritt am 26.04.2012 in Kraft.

§ 12 Geschäftsordnung

Der VKR kann sich eine Geschäftsordnung sowie eine Ehrenordnung geben, die nicht Bestandteil dieser Satzung sind.

 

Mainz, den 26.04.2012